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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12   

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https://dejure.org/2014,25259
LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12 (https://dejure.org/2014,25259)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2014 - L 9 KR 449/12 (https://dejure.org/2014,25259)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 (https://dejure.org/2014,25259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 3 S 2 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 SGB 4 vom 23.12.2002, § 232 Abs 3 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Dienstvertrag - Werkvertrag - unständige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit - retrospektive Betrachtung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 4, § 8 SGB 4
    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht von Synchronsprechern in der gesetzlichen Rentenversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von Synchronsprechern in der gesetzlichen Rentenversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht von Synchronsprechern in der gesetzlichen Rentenversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Vergleiche BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 "Ausbeiner"), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Vergleiche BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71).

    Das Risiko, dass Erwerbstätige an denjenigen Tagen, an denen sie keiner Arbeitspflicht innerhalb des konkret zu prüfenden Vertragsverhältnisses unterliegen, die eigene Arbeitskraft nicht verwerten können, begründet kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (Vergleiche BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R aaO - "Ausbeiner").

    Die Privilegierung unständiger Beschäftigungen setzt voraus, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden (Vergleiche BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R aaO).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Daher begründet auch das Risiko, an anderen Tagen die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner", juris).

    Zur Abgrenzung von nur gelegentlichen kurzzeitigen Beschäftigungen verlangt § 163 Abs. 1 SGB VI als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris).

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 19/72

    Abgrenzung selbständige Tätigkeit / abhängiges Beschäftigungsverhältnis,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Vergleiche BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 "Ausbeiner"), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Vergleiche BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71).

    So hatte sie die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihr auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Nach der gesetzlichen Begründung zu dieser aus der Reichsversicherungsordnung (§ 441ff) übernommenen Rechtsfigur sollen mit ihr jene Personen erfasst werden, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 -, juris).

  • SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10

    Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    - Die Klägerin übte ihre Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihr ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Die Klägerin konnte nicht, wie es für einen Selbständigen typisch ist (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.), die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren.

    Weder war es ihr wie einer Selbständigen (vgl. BSG a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.) gestattet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte einzusetzen, noch war sie verpflichtet, im Verhinderungsfall einen Vertreter zu bestellen.

    Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden; wird die Tätigkeit aber durch den "Besteller" geplant und organisiert und wird der "Werkunternehmer" in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 83/71

    Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Vergleiche BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 "Ausbeiner"), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Vergleiche BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71).

    So hatte sie die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihr auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Solche Freiräume sind typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (Vergleiche BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 19).

    Solche Freiräume sind außerdem typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris).

    Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass die Klägerin - wie für Arbeitnehmer typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R - "Übungsleiterin", juris) - ihre Dienste höchstpersönlich erbringen musste.

  • BSG, 23.05.1995 - 12 RK 60/93

    Geringfügige Beschäftigung - regelmäßig - gelegentlich - mehrere geringfügige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Denn die Nr. 1 kann neben regelmäßigen nicht auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen; sonst würde das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV leerlaufen (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris).

    Es genügt insofern die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfordert - entgegen dem Vorbringen eines Synchronunternehmens im Parallelverfahren L 9 KR 153/11 - weder eine Personal- oder Telefonnummer noch Visitenkarten.

    Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern "unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation" gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst.

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für die Klägerin somit nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - "Familienbetreuerin", juris).

    Die Klägerin hat darüber hinaus kein Kapital mit der Gefahr, dieses zu verlieren, eingesetzt (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12
    Er hat auch bedacht, dass einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, dann indizielle Bedeutung zu kommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris).

    Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 152/11

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit - Koch

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

  • LSG Hessen, 20.12.2012 - L 8 KR 320/11

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - L 3 R 72/08

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Hilfspflegekraft für einen

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

    Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 1149/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Ergotherapeut -

  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 76/79

    Versicherungspflicht - Verwaltung eines Privatvermögens

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 15/09 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung selbständig Tätiger -

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03

    Zerlegung GewSt-Messbetrag

  • BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76

    Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern, die zeitweise in keinem

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - L 9 KR 82/13

    Beschäftigung - Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag - Einsatz Dritter zur

    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.; Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 344/13

    Sozialversicherungspflicht - Busfahrer für Stadtrundfahrten - abhängige

    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, und 15. Dezember 2015 - L 9 KR 82/13 - jeweils juris).

    Diese Sichtweise gewährleistet im Interesse aller Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber bzw. sonstige Beitragszahler, Sozialversicherungsträger), dass schon bei Beginn der Versicherungspflicht Klarheit über die für die Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten geschaffen wird (Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, Rn. 80, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 9 KR 354/13

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigungsverhältnis als Film- und Videoeditorin

    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, und 15. Dezember 2015 - L 9 KR 82/13 - jeweils juris).

    Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn - wie hier - Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 - jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012 - L 9 KR 344/13

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, und 15. Dezember 2015 - L 9 KR 82/13 - jeweils juris).

    Diese Sichtweise gewährleistet im Interesse aller Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber bzw. sonstige Beitragszahler, Sozialversicherungsträger), dass schon bei Beginn der Versicherungspflicht Klarheit über die für die Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten geschaffen wird (Senat, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, Rn. 80, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - L 4 KR 550/16

    Sozialversicherungspflicht -bzw -freiheit - IT-Spezialist - drittbezogener

    Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn - wie hier - Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 - jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - L 4 BA 4/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Arzt - Werkvertrag für freiberufliche

    Diese Sichtweise gewährleistet im Interesse aller Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber bzw. sonstige Beitragszahler, Sozialversicherungsträger), dass schon bei Beginn der Versicherungspflicht Klarheit über die für die Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten geschaffen wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, Rn. 80, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - L 9 KR 149/16

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, und 15. Dezember 2015 - L 9 KR 82/13 - jeweils juris).

    Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn - wie hier - Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001, B 12 KR 17/00 R; Senat, Urteil vom 14. Mai 2014, L 9 KR 449/12; jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - L 9 KR 434/14

    Sozialversicherungspflicht - Filmarchitekt - Dienstvertrag - Werkvertrag -

    Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, und 15. Dezember 2015 - L 9 KR 82/13 - jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2022 - L 4 BA 33/18

    Statusfeststellung - Beschäftigung - Versicherungspflicht - Abgrenzung Dienst-

    Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine Beschäftigung, wenn - wie hier - Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 - jeweils juris; Mette, NZS 2015, 721).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 91/17

    Arbeitslosengeld - unständige Beschäftigung - Dauerbeschäftigungsverhältnis -

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 449/12 -, juris Rn. 50; Scheidt, in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 27 Rn. 70).
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